News
News | Klima, Energie und Umwelt
27.06.2024

Bundeskabinett beschließt Entwürfe des Energiedienstleistungs- und Energieeffizienzgesetzes - Auswirkungen auf KMU

Anfang Juni 2024 hat die Bundesregierung die im April 2024 vorgelegten Änderungsentwürfe im Referentenentwurf des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) sowie des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) wie folgt beschlossen:

1) Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)

Ausnahme für KMU bezüglich Energieaudits entfällt: 

  • Der Anwendungsbereich des EDL-G erstreckte sich bislang auf Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen sind (KMU).
  • Gemäß des aktuell vorliegenden Kabinettbeschluss sollen künftig alle Unternehmen, mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,77 GWh zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet werden – die bisherige Ausnahme für KMUs entfällt.
  • Unternehmen, die ein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingereicht haben, sind von der Energieauditpflicht ausgenommen.

2) Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Nur noch Energieverbrauch ausschlaggebend:

  • Analog zum EDL-G muss nun jedes Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,77 GWh „konkrete, durchführbare Umsetzungspläne“ von Endenergiesparmaßnahmen erstellen und veröffentlichen – die bisherige Ausnahme für KMUs entfällt hier ebenso.
  • Die Umsetzungspläne sind jährlich zu aktualisieren.
  • Immerhin soll aus Gründen des Bürokratieabbaus die Pflicht zur externen Bestätigung der Umsetzungspläne, z. B. durch Zertifizierer entfallen.

Anhebung der Schwellenwerte:

  • Die Schwellenwerte zur verpflichtenden Einführung von Energieaudits und zur Erstellung und Veröffentlichung „konkreter, durchführbarer Umsetzungspläne“ von Endenergiesparmaßnahmen wurden aufgrund der Pflicht zur nationalen Umsetzung europäischer Regelungen von 2,5 auf 2,77 GWh angehoben.
  • Damit hat das Kabinett die Empfehlungen des Bundesverbands Baustoffe – Steine und Erden e.V. (bbs) sowie zahlreicher weiterer Verbände aufgenommen, die Schwellenwerte nach Vorgaben der EED anzupassen.
  • Auch der BV KSI hat eindringlich einen höheren Schwellenwert im Interesse der Kalksandsteinindustrie eingefordert.

Die Anhebung der Schwellenwerte wird seitens des BV KSI positiv bewertet, da einzelne Werke von den angepassten Schwellenwerten profitieren können.

Fehlende Bagatellgrenze:

  • Die Empfehlung seitens des bbs und weiterer Verbände, eine praktikable Bagatellgrenze zur Erfassung und Vermeidung von Abwärme im Gesetz festzulegen, wurde jedoch nicht berücksichtigt.
  • Es bleibt bei der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Merkblatt zur Plattform für Abwärme (PfA) definierten Schwelle von 20 °C für geführte Abwärme.
  • Befristet bis zum 1. Januar 2025.

Die geplanten Änderungen des Gesetzes über Energiedienstleistungen und zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes gehen im nächsten Schritt in das parlamentarische Verfahren und sollen im November 2024 in Kraft treten.